Satzung

Satzung des Oberpfälzer Kulturbundes
Bezirksgemeinschaft für Heimatarbeit e.V.

in der Fassung vom 12. November 1988 
geändert am 24. November 1990

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Oberpfälzer Kulturbund (Bezirksgemeinschaft für Heimatarbeit e.V.)". Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.

§ 2 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein will alle heimatpflegenden und kulturellen Kräfte der Oberpfalz unter Wahrung und Achtung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer örtlichen Interessen zusammenfassen, um auf allen Gebieten das Ansehen und die Geltung der Oberpfalz, des Herzlandes im bayerischen Nordgau, zu fördern und das kulturelle Erbe zu pflegen und zu bewahren. Zu diesem Zweck arbeitet der Verein mit den staatlichen und gemeindlichen Einrichtungen und anderen Organisationen, welche eine ähnliche Zielsetzung haben, eng zusammen, insbesondere mit den Egerländer Gmoin und dem Bezirksheimatpfleger der Oberpfalz.

(2) Mit dieser Aufgabenstellung setzt der Verein die Tradition der früheren "Oberpfälzischen Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Nordgau" und des früheren "Oberpfälzer Heimatbundes" fort und übernimmt deren Aufgaben.

(3) Er veranstaltet die Nordgautage. Die Vorbereitung und Durchführung der Nordgautage regelt das Präsidium.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen, insbesondere Vereine und Verbände, erwerben. Auch sonstigen körperschaftlich organisierten Personenvereinigungen, insbesondere nicht eingetragenen Vereinen, steht, sofern rechtlich zulässig" die Mitgliedschaft offen. Natürliche Personen können nicht zugleich Mitglieder des Oberpfälzer Kulturbundes und seiner Mitgliedervereine und -verbände sein; das Präsidium kann Ausnahmen zulassen.

(2) Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn sie ihren Sitz in der Oberpfalz haben. Dies gilt nicht für die Oberpfälzer Vereine außerhalb der Oberpfalz und die Egerländer Gmoin. Die Mitgliedschaft eines Vereines bei einem Verband mit Sitz außerhalb der Oberpfalz schließt den Erwerb der Mitgliedschaft beim Oberpfälzer Kulturbund nicht aus.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Präsidenten schriftlich zu beantragen. Er entscheidet über den Antrag nach Anhörung des Präsidiums.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um die Oberpfalz im Sinne der Vereinsaufgaben besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

(2) Der jeweilige Regierungspräsident und der jeweilige Bezirkstagspräsident der Oberpfalz sollen durch das Präsidium zu Ehrenpräsidenten des Vereins ernannt werden. Ehrenpräsidenten sind Mitglieder des Präsidiums; sie haben auch in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Mit Beendigung des Hauptamtes scheiden sie aus dem Amt des Ehrenpräsidenten aus.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen. Ferner sind sie berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benützen. 

(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung mindestens 1 Stimme; Verbände haben 3 Stimmen. Hat ein Verband mehr als 1000 Mitglieder, so hat er für je angefangene 5000 Mitglieder 1 weitere Stimme. Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen beteiligen sich an der Stimmabgabe durch ihren satzungsmäßigen oder durch einen anderen bevollmächtigten Vertreter.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragshöhe bestimmt sich nach dem Umfang des Stimmrechts, bei juristischen Personen, die nicht Vereine oder Verbände sind, außerdem nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. 

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Präsidenten schriftlich zu erklären. 

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Aufgaben oder Interessen des Vereins gefährdet, wenn es seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sonstige erhebliche Bedenken gegen sein Verbleiben im Verein bestehen. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, wer mit der Zahlung des Beitrags trotz Mahnung zwei Jahre im Rückstand bleibt. 

(4) Über den Ausschluß beschließt das Präsidium nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds. Der Beschluß über den Ausschluß des Mitglieds ist schriftlich auszufertigen, mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied auszuhändigen.

§ 9 Die Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Präsident" das Präsidium" der Beirat und die Mitgliederversammlung. (2) Über die Verhandlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen" die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind in Niederschriften aufzunehmen.

§ 10 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, vier Vizepräsidenten, dem ersten und zweiten Schriftführer, dem ersten und zweiten Schatzmeister, dem Syndikus, bis zu vier Beisitzern, den Ehrenpräsidenten und den Ehrenmitgliedern. 

(2) Die Mitglieder des Präsidiums, ausgenommen die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder, werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Der Präsident, der stellvertretende Präsident und die vier Vizepräsidenten sind in geheimer, schriftlicher Wahl zu wählen. Das Präsidium bleibt bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus seinem Amte aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. 

(3) Der Verein wird durch den Präsidenten oder durch den stellvertretenden Präsidenten geleitet sowie gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident und der stellvertretende Präsident sind an die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung gebunden. Sie haben diese zu vollziehen. 

(4) Das Präsidium entscheidet über wichtige Angelegenheiten des Vereins. Dem Präsidenten obliegt die laufende Geschäftsführung und die Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten.

§ 11 Der Beirat

(1) Zur Unterstützung des Präsidiums wird ein Beirat gebildet. Der Beirat ist bei allen grundlegenden Fragen des Vereins zu hören. Der Präsident lädt zu den Sitzungen des Beirats ein; sie finden in der Regel mit den Sitzungen des Präsidiums statt.

(2) Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden des Arbeitskreises und mindestens acht weiteren Mitgliedern, darunter dem Kulturreferenten im Bezirkstag der Oberpfalz, einem Vertreter der Städte und einem Vertreter der Landkreise der Oberpfalz. Der Präsident ist Vorsitzender des Beirats.

 (3) Die Amtszeit des Beirats entspricht der Amtszeit des Präsidiums.

(4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Präsidenten ernannt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen, der auch den Vorsitz führt. 

(2) Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung einzuladen. 

(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat das Präsidium über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten. 

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums, 
b) die Entlastung des Präsidiums, 
c) die Wahl der Präsidiumsmitglieder (§ 10 Abs. 2), 
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, 
e) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge 
f)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
g) im Einvernehmen mit dem Bund der Egerländer Gmoin die Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Nordgautage 
h) die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung.

 (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei anstehenden wichtigen Entscheidungen oder dann einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Präsidenten verlangt.

§ 13 Beschlußfähigkeit und Abstimmung

(1) Präsidium und Beirat sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Beschlüsse des Präsidiums, des Beirats und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande kommen. 

(4) Für Wahlen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 14 Geschäftsführer

Das Präsidium kann nach Anhörung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen.

§ 15 Arbeitskreise

(1) Innerhalb des Oberpfälzer Kulturbundes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums Arbeitskreise gebildet werden. Arbeitskreise kommen insbesondere in Betracht für Volkslied, Volksmusik und Volkstanz, Volkstracht, Jugend, Brauchtum, bildende Kunst, Heimatgeschichte, bäuerliches und dorfhandwerkliches Kulturgut, Heimatkunst, Literatur, Musik und Chorgesang, Blasmusik, Natur und Wandern und die "Oberpfälzer-Vereine". 

(2) Die Arbeitskreise wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

§ 16 Ehrungen

(1) Personen, die sich um den Oberpfälzer Kulturbund, oder um die Oberpfalz im Sinne der Vereinsaufgaben besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium die Ehrennadel des Oberpfälzer Kulturbundes verliehen werden. 

(2) Die Ehrennadel kann jährlich höchstens an 3 Personen verliehen werden. Die Verleihung wird in einem besonderen Rahmen vom Präsidenten des Oberpfälzer Kulturbundes vorgenommen. (3) Mitglieder des Präsidiums können während ihrer Mitgliedschaft im Präsidium des Oberpfälzer Kulturbundes mit dieser Ehrung nicht ausgezeichnet werden.

§ 17 Nordgaupreis des Oberpfälzer Kulturbundes

(1) Der Nordgaupreis wird verliehen an Persönlichkeiten, die im Bereich der Oberpfalz und des ehemaligen Nordgaues leben oder daraus stammen und sich um Kultur- und Heimatpflege verdient gemacht haben.

 (2) In Ausnahmefällen kann der Preis auch an Gruppen oder Organisationen verliehen werden. 

(3) Der Preis wird an den Nordgautagen jeweils bis zu dreimal vergeben.

 (4) Der Nordgaupreis ist mit einer Geldsumme in Höhe von 2000.- DM verbunden. 

(5) Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. 

(6) Über die Verleihung der Auszeichnung entscheidet im Benehmen mit dem Bezirkstag und der Regierung der Oberpfalz das Präsidium des Oberpfälzer Kulturbundes.

§ 18 Bekanntmachungen des Vereins

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in der Heimatzeitschrift "Die Oberpfalz". Die Mitgliederversammlungen sollen rechtzeitig in dieser Zeitschrift bekannt gegeben werden. Die Einladung der Mitglieder zu den Mitgliederversammlungen wird aber durch die Bekanntgabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Tagesordnung der Mitgliederversammlung in der Zeitschrift "Die Oberpfalz" nicht ersetzt.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Bezirk Oberpfalz zu. Dieser hat das Vereinsvermögen gemäß den Vereinszwecken zu verwenden.


Stand: 1.3.2002